OVG: Schutzstreifen lösen keinerlei Rechtspflichten für Radfahrer aus. FDP: Das Aufmalen von nicht vorhandener Infrastruktur ist umgehend einzustellen!

Mario Gawlik, Vorsitzender des FDP-Ortsverbandes Burgdorf-Uetze sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass das reine Aufmalen nicht vorhandener Infrastruktur rausgeschmissenes Geld ist: „Wenn jetzt auch die Richter des OVG bestätigen, dass die Schutzstreifen keinerlei Rechtspflichten auslösen und vom Radfahrer ignoriert werden können, dann ist diese Steuerverschwendung nicht nur in Burgdorf umgehend einzustellen.“

Die FDP Burgdorf hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach kritisch mit den Kosten für sogenannte Schutzstreifen auseinandergesetzt. So wurde insbesondere bemängelt, dass alleine die Stadt Burgdorf ca. 318.000 Euro für die Planung und Aufbringung von mehr als fragwürdigen Schutzstreifen und damit verbundenen Maßnahmen in nur drei Straßenzügen ausgegeben hat. Geld, dass aus Sicht der Freien Demokraten besser in die Grundschulen investiert worden wäre, dann gäbe es dort nicht einen so erheblichen Sanierungsbedarf.

Neben den Kosten stellt Gawlik die Schutzwirkung dieser Streifen in Frage: „Aufgemalte Infrastruktur kann keine Schutzwirkung entfalten. Schutz würde es für den Radverkehr geben, wenn wirklich entsprechende Radverkehrsanlagen geschaffen werden, die gerade denjenigen nutzen könnten, die sich nicht trauen, die Straße mit

 Bussen, schweren landwirtschaftlichen Maschinen und dem Schwerlastverkehr zu teilen.“

Da entsprechende Radverkehrsanlagen aber mit mehr Kosten und ggf. auch unbequemen Grundsatzentscheidungen verbunden sind, da evtl. bewusst dem Radverkehr Vorrang eingeräumt wird, verzichtet man darauf und deckt die eigentlichen Herausforderungen mit einem Pflaster namens Schutzstreifen ab.

„Und jetzt stellt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg auch noch fest, dass die sogenannten Schutzstreifen keinerlei rechtliche Wirkung haben.“ sagt Gawlik und fordert: „Da diese Schutzstreifen schon keinerlei Rechtswirkung für den Kraftverkehr hatten und nun auch noch entschieden ist, dass das ebenso für den Radverkehr gilt, sind diese Streifen nicht nur nicht mehr aufzumalen, sondern auch die vorhandenen zu beseitigen.“

„Wenn man etwas für die Sicherheit der vielen Radfahrerinnen und Radfahrer unternehmen möchte und die Schaffung geeigneter Radverkehrsanlagen nicht möglich ist, so sollte eine umfassende und längere Kampagne zur Sensibilisierung aller Kraftfahrer gestartet werden, die daran erinnert, dass beim Überholen eines Radfahrers zu dessen äußerstem linken Punkt ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten ist. Damit schafft man die erforderliche Sicherheit.“ so Gawlik.

Hintergrund: Ein Burgdorfer hatte die Stadt Burgdorf auf Entfernung der in der Ortsdurchfahrt von Schillerslage aufgebrachten Schutzstreifen verklagt, da aus seiner Sicht bei der Aufbringung nicht die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) beachtet wurden und auch nicht den Vorgaben der ERA 2010 entsprechen. Sowohl das Verwaltungsgericht, wie auch das Oberverwaltungsgericht haben nicht in der Sache entschieden, sondern jeweils festgestellt, dass der Burgdorfer als Radfahrer keine Klagebefugnis hat, da Schutzstreifen keinerlei Rechtspflichten für den Radfahrenden haben.